RIM CHOP
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Endnutzer-Lizenzvertrag (EULA)

Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung ist die deutsche Fassung maßgeblich. Es gilt österreichisches Recht.

zwischen Raphael Mathias Fragner, Einzelunternehmer (Marke „RIMXYZ“), Ferdinand-Raimund-Straße 2/2, 3300 Amstetten, Österreich · E-Mail: hello@rimchop.xyz · UID: ATU83039267 — nachfolgend „Anbieter“ — und der natürlichen oder juristischen Person, die die Software erwirbt, installiert oder nutzt — nachfolgend „Nutzer“.

Präambel. Der Anbieter entwickelt und vertreibt „RIM CHOP“, eine Software zur automatisierten Erstellung von Multicam-Schnitten und zur Aufbereitung von Videomaterial (nachfolgend „Software“). Die Software arbeitet mit Videoschnitt-Programmen Dritter (insbesondere Adobe Premiere Pro und Blackmagic DaVinci Resolve) über Standard-Austauschformate und dokumentierte bzw. öffentlich beobachtbare Schnittstellen zusammen. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten bei der Nutzung der Software.

§ 1 Vertragsgegenstand, Zustandekommen und Einbeziehung

(1) Gegenstand ist die Überlassung der Software zur Nutzung nach Maßgabe dieser Bedingungen sowie der zugehörigen Leistungs-/Tarifbeschreibung auf der Website des Anbieters (rimchop.xyz).

(2) Der Vertrag kommt zustande, indem der Nutzer diese EULA bei Installation, erster Ausführung oder Aktivierung ausdrücklich annimmt (z. B. durch Anklicken von „Ich stimme zu“) oder die Software nutzt. Wer diesen Bedingungen nicht zustimmt, darf die Software nicht installieren oder nutzen.

(3) Es gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Nutzers werden nur wirksam, wenn der Anbieter ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

§ 2 Lizenzgewährung

(1) Der Anbieter räumt dem Nutzer mit vollständiger Zahlung der Lizenzgebühr des gewählten Tarifs ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software je Nutzer für die Dauer des gewählten Tarifs (§ 11) zu installieren und bestimmungsgemäß — auch für kommerzielle Arbeiten — zu nutzen.

(2) Die Zahl der gleichzeitig aktivierbaren Geräte richtet sich nach dem gewählten Tarif (Standard: zwei (2) Geräte) und wird vom Lizenzsystem durchgesetzt. Ein Gerätewechsel ist durch vorherige Deaktivierung möglich (§ 4).

(3) Tarife. Es gelten die auf der Website beschriebenen Tarife (u. a. Free, Monatlich, Jährlich, Season, Founder). Der Free-Tarif und eine zeitlich befristete Vollversions-Testphase werden zur Evaluierung „wie besehen“ bereitgestellt; im Free-Tarif erzeugte Ausgaben können ein Wasserzeichen und/oder eine Kamera-Begrenzung tragen, wie auf der Website beschrieben.

(4) Der Nutzer darf eine Sicherungskopie erstellen, soweit für die Sicherung der Nutzung erforderlich.

(5) Jede über diesen Vertrag hinausgehende Nutzung, insbesondere Weiterverkauf, Unterlizenzierung, Vermietung, Verleih, öffentliche Zugänglichmachung oder Weitergabe an Dritte, bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform, soweit nicht zwingendes Recht dies gestattet.

§ 3 Nutzungsbeschränkungen

Dem Nutzer ist untersagt:

§ 4 Aktivierung, Lizenzprüfung und technische Voraussetzungen

(1) Die Nutzung der bezahlten Tarife setzt eine Online-Aktivierung des Lizenzschlüssels voraus. Aktivierung, Validierung und Deaktivierung werden technisch über den Dienstleister Lemon Squeezy (Rechtsträger „Sold through Link, LLC“, eine Stripe-Gesellschaft) abgewickelt. Dabei werden der Lizenzschlüssel und eine gehashte Geräte-Kennung (kein Klartext-Gerätename) übertragen und lokal gespeichert, um die Lizenz an das Gerät zu binden und die Zahl der Aktivierungen zu verwalten. Näheres regelt die Datenschutzerklärung (§ 12).

(2) Der Anbieter darf die Gültigkeit der Lizenz in angemessenen Abständen technisch prüfen. Eine dauerhafte Verbindungspflicht besteht nicht; eine vorübergehende Offline-Nutzung im üblichen Rahmen bleibt möglich.

(3) Die Systemvoraussetzungen und die unterstützten Fremdprogramm-Versionen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (§ 9 Abs. 1). Für die zur Zusammenarbeit genutzte Drittsoftware gilt § 5.

§ 5 Drittsoftware, Marken und Interoperabilität

(1) Unabhängigkeit. RIM CHOP ist ein eigenständiges Produkt des Anbieters. Der Anbieter steht in keiner geschäftlichen Verbindung zu Adobe Inc. oder Blackmagic Design Pty Ltd, ist von diesen weder unterstützt, geprüft, zertifiziert, gesponsert noch autorisiert und gibt sich nicht als solches aus.

(2) Marken. „Adobe“, „Adobe Premiere Pro“, „DaVinci Resolve“, „Blackmagic Design“ sowie weitere genannte Bezeichnungen sind Marken ihrer jeweiligen Inhaber. Ihre Verwendung erfolgt ausschließlich beschreibend zur Angabe der Kompatibilität und Interoperabilität (nominative Nennung) und begründet keine Verbindung, Partnerschaft, Billigung oder Herkunft.

(3) Interoperabilität. Die Software liest und erzeugt Projekt- und Austauschdateien in Standardformaten und kommuniziert über dokumentierte bzw. öffentlich beobachtbare Schnittstellen, um mit der genannten Drittsoftware zusammenzuarbeiten. Die Software enthält, verändert, umgeht, entbündelt oder verbreitet keine Software, keinen Quellcode und keine urheberrechtlich geschützten Inhalte der genannten Dritten. Die zur Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen wurden eigenständig und ausschließlich zu Interoperabilitätszwecken ermittelt (Art. 6 der Richtlinie 2009/24/EG; §§ 40d, 40e öUrhG).

(4) Eigene Lizenz des Nutzers. Der Nutzer benötigt für die genutzte Drittsoftware eine eigene, gültige Lizenz und ist allein dafür verantwortlich, deren Lizenz-, Abonnement- und Nutzungsbedingungen einzuhalten. Die Software gewährt keine Rechte an der Drittsoftware und ersetzt deren Lizenz nicht.

(5) Kein Eintritt in Drittverhältnisse. Der Anbieter ist nicht Partei des Verhältnisses zwischen dem Nutzer und den genannten Dritten. Für Verfügbarkeit, Funktion, Änderung oder Einstellung der Drittsoftware haftet der Anbieter nicht.

§ 6 Gebündelte Dritt-Komponenten (RAW-SDKs) und deren Bedingungen

(1) Umfang. Die Software enthält zur lokalen Dekodierung von RAW-Material Komponenten des RED® R3D® SDK (RED.COM, Inc., ein Nikon-Unternehmen) und des Blackmagic RAW SDK (Blackmagic Design Pty Ltd) — zusammen „RAW-Komponenten“. Für die RAW-Komponenten gelten zusätzlich die folgenden Absätze; im Widerspruchsfall gehen sie insoweit vor. Diese Bestimmungen gibt der Anbieter aufgrund der Lizenzbedingungen von RED und Blackmagic an den Nutzer weiter.

(2) Eingeschränktes Recht. Der Nutzer erhält an den RAW-Komponenten nur ein eingeschränktes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung als Bestandteil der Software. Ein Recht zur Vervielfältigung (außer einer gesetzlich zulässigen Sicherungskopie) oder zur eigenständigen Verbreitung besteht nicht.

(3) Verbote. Der Nutzer wird die RAW-Komponenten sowie RED-/Blackmagic-RAW-Dateien nicht (a) verbreiten, verkaufen, unterlizenzieren, vermieten, verleihen oder verleasen; (b) zurückentwickeln, dekompilieren, disassemblieren oder versuchen, deren Quellcode, Protokolle oder Dateiformate zu ermitteln; (c) außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung der Software verwenden.

(4) Weitere RED-Software. Benötigt der Nutzer zur Nutzung der Software weitere RED-Software (z. B. RED-Firmware oder RED-Anwendungen), so bezieht er diese über eine gültige Lizenz und nutzt sie ausschließlich gemäß deren Endnutzer-Lizenzbedingungen.

(5) Schutzrechte, Gewährleistungs- und Haftungsausschluss der Zulieferer. Alle Rechte an den RAW-Komponenten verbleiben bei RED bzw. Blackmagic und deren Zulieferern. Die RAW-Komponenten werden „wie besehen“ bereitgestellt; RED, Blackmagic und deren Zulieferer übernehmen keinerlei Gewährleistung und haften im gesetzlich zulässigen Rahmen nicht für Schäden aus deren Nutzung. Diese Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten von RED, Blackmagic und deren Zulieferern.

(6) Begünstigte Dritte; Hinweise; Export. RED und Blackmagic sind hinsichtlich der sie betreffenden Bestimmungen dieses § 6 begünstigte Dritte und können diese im eigenen Namen geltend machen. Die Urheber-, Marken- und Schutzrechtshinweise von RED und Blackmagic sind in der Software (Abschnitt „Rechtliche Hinweise“) wiedergegeben und dürfen nicht entfernt werden. Der Nutzer beachtet die anwendbaren Exportvorschriften und setzt die Software nicht in Ländern ein, gegen die einschlägige Embargos bestehen.

§ 7 Rechte an Medieninhalten; Freistellung

(1) Medienrechte. Der Nutzer sichert zu, an sämtlichen Medieninhalten — insbesondere Video-, Bild- und Tonmaterial (Musik) —, die er mit der Software verarbeitet, über alle erforderlichen Rechte zu verfügen (Urheber-, Leistungsschutz-, Nutzungs- und Verwertungsgesellschaftsrechte sowie Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen). Die Beschaffung erforderlicher Rechte, Lizenzen und Freigaben (z. B. AKM/GEMA, Label-/Verlagsrechte) obliegt allein dem Nutzer.

(2) Freistellung. Der Nutzer stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus (a) einer vertrags- oder rechtswidrigen Nutzung der Software durch den Nutzer, (b) fehlenden oder unzureichenden Lizenzen des Nutzers an der Drittsoftware/den RAW-SDKs oder (c) fehlenden Rechten des Nutzers an den verarbeiteten Medieninhalten entstehen, einschließlich angemessener Kosten notwendiger Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Nutzer die zugrundeliegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 8 Eigentum an Arbeitsergebnissen; Schutzrechte

(1) Arbeitsergebnisse des Nutzers. Alle mit der Software erstellten Schnitte, Projektdateien, Exporte und sonstigen Ausgaben gehören dem Nutzer bzw. den Rechteinhabern der verarbeiteten Medieninhalte. Der Anbieter erhebt hieran keine Rechte.

(2) Schutzrechte an der Software. Alle Rechte an der Software, ihren Bestandteilen, Dokumentationen und daraus abgeleiteten Werken verbleiben ausschließlich beim Anbieter bzw. dessen Lizenzgebern. Der Nutzer erwirbt außer den in § 2 genannten Nutzungsrechten keine Rechte an der Software.

§ 9 Gewährleistung

(1) Die Beschaffenheit der Software richtet sich nach der zum Erwerbszeitpunkt gültigen Leistungsbeschreibung. Die unterstützten Versionen der Fremdprogramme (Adobe Premiere Pro, DaVinci Resolve) und Betriebssysteme werden dort ausgewiesen und beim Kauf ausdrücklich angezeigt. Eine Zusammenarbeit mit anderen als den ausgewiesenen Versionen ist nicht geschuldet und stellt keinen Mangel dar (vgl. Abs. 3; für Verbraucher wird eine solche Einschränkung nach dem VGG beim Vertragsschluss gesondert kenntlich gemacht).

(2) Der Nutzer erkennt an, dass Software nach dem Stand der Technik nicht völlig fehlerfrei erstellt werden kann.

(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (ABGB; für Verbraucher das VGG). Gegenüber Unternehmern wird die Gewährleistungsfrist auf ein (1) Jahr ab Überlassung verkürzt und die Aktualisierungspflicht nach Maßgabe des VGG abbedungen; die zwingenden Rechte von Verbrauchern (insbesondere nach VGG und § 9 KSchG) bleiben unberührt.

§ 10 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter — außer bei Personenschäden — nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; die Haftung für sonstige leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig (§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG bleibt gewahrt: keine Beschränkung bei Personenschäden oder grobem Verschulden gegenüber Verbrauchern).

(3) Datenverlust. Für den Verlust von Daten oder Material haftet der Anbieter nach den Absätzen 1–2 nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Nutzer eingetreten wäre. Der Nutzer ist für angemessene Sicherungskopien selbst verantwortlich und wird die Software nicht als einziges Werkzeug für unwiederbringliches Material einsetzen.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(5) Gegenüber Unternehmern ist die Haftung nach Absatz 2 zusätzlich der Höhe nach auf die vom Nutzer in den letzten zwölf (12) Monaten gezahlten Lizenzgebühren begrenzt. Gegenüber Verbrauchern findet diese summenmäßige Begrenzung keine Anwendung.

§ 11 Laufzeit, Verlängerung und Beendigung

(1) Laufzeit. Abonnement-Tarife (Monatlich, Jährlich, einschließlich des Founder-Tarifs für das erste Jahr) verlängern sich bis zur Kündigung um die jeweilige Tariflaufzeit. Der Season-Pass läuft sechs (6) Monate und verlängert sich nicht automatisch. Der Free-Tarif läuft, bis er beendet wird.

(2) Kündigung durch den Nutzer. Der Nutzer kann sein Abonnement jederzeit zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode über das Kunden-/Lizenzportal (Lemon Squeezy) oder per E-Mail an hello@rimchop.xyz kündigen. Die zwingenden Vorgaben des Konsumentenrechts (KSchG, insb. zu Bindungsdauer und Verlängerung) bleiben unberührt.

(3) Laufende Leistungen. Für die Dauer eines aktiven Abonnements stellt der Anbieter die Software in der beschriebenen Beschaffenheit bereit und liefert die zur Aufrechterhaltung dieser Beschaffenheit erforderlichen Aktualisierungen einschließlich sicherheitsrelevanter Updates, bezogen auf die nach § 9 Abs. 1 unterstützten Versionen.

(4) Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; für den Anbieter liegt ein wichtiger Grund insbesondere bei erheblichem Verstoß gegen §§ 2, 3, 5 oder 6 vor.

(5) Folgen. Mit Beendigung erlischt das Nutzungsrecht. Der Nutzer stellt die Nutzung ein, deaktiviert die Lizenz und löscht die Software einschließlich Kopien. Bereits erstellte Arbeitsergebnisse (§ 8 Abs. 1) darf der Nutzer weiter verwenden. Die §§ 5, 6, 7, 8 Abs. 2, 10 und 13 gelten über die Beendigung hinaus fort.

§ 12 Datenschutz

(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der DSGVO. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter rimchop.xyz/datenschutz.html.

(2) Zur Lizenzaktivierung und -verwaltung werden der Lizenzschlüssel und eine gehashte Geräte-Kennung verarbeitet und an Lemon Squeezy übermittelt (§ 4); Rechtsgrundlage ist die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Für den Verkauf tritt Lemon Squeezy als Merchant of Record und insoweit eigenständig Verantwortlicher auf.

(3) Die Software erhebt keine Diagnose-, Nutzungs- oder Telemetriedaten und überträgt kein Video-/Audiomaterial des Nutzers an den Anbieter; die Verarbeitung erfolgt lokal auf dem Gerät. Die Kommunikation mit einem in Adobe Premiere Pro geladenen RIM-CHOP-Panel erfolgt ausschließlich lokal (localhost).

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des IPR. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dem Verbraucher nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(2) Gerichtsstand. Ist der Nutzer Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für 3300 Amstetten sachlich zuständige Gericht. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände (§ 14 KSchG).

(3) Verbraucher-Rücktritt (FAGG). Verbrauchern steht ein 14-tägiges Rücktrittsrecht nach dem FAGG zu. Da die Software als digitaler Inhalt sofort bereitgestellt wird, erlischt das Rücktrittsrecht, wenn der Nutzer mit dem Beginn der Ausführung (Download bzw. Lizenzaktivierung) ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat (§ 18 Abs. 1 Z 11 FAGG). Zur Vorab-Evaluierung dienen der Free-Tarif und die Vollversions-Testphase.

(4) Änderungen der EULA. Der Anbieter kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aus triftigem Grund erforderlich ist und den Nutzer nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen werden in Textform mitgeteilt; sie gelten als genehmigt, wenn der Nutzer nicht innerhalb von sechs (6) Wochen widerspricht, worauf der Anbieter gesondert hinweist. Das Kündigungsrecht bleibt unberührt.

(5) Exportkontrolle. Der Nutzer beachtet die anwendbaren Export- und Sanktionsvorschriften.

(6) Textform / Salvatorische Klausel. Änderungen bedürfen der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§§ 864a, 879 Abs. 3 ABGB, § 6 KSchG bleiben unberührt).

Mit Installation, Aktivierung oder Nutzung der Software bestätigt der Nutzer, diese EULA gelesen zu haben und ihr zuzustimmen.

Stand: August 2026 · RIM CHOP — a RIMXYZ tool